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WAG 2018 § 43. Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

3. Abschnitt Schutz des Kundenvermögens

§ 43. Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Der Rechtsträger hat die besondere Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten zu übertragen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Rechtsträger dabei entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgaben ausschließlich widmen soll oder ob er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen darf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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