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WAG 2018 § 39. Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen

3. Abschnitt Schutz des Kundenvermögens

§ 39. Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten

(1) Ein Rechtsträger darf die für seine Kunden gehaltenen Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten hinterlegen, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfährt. Insbesondere müssen die Sachkenntnis und die Reputation des Dritten auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten dieser Finanzinstrumente im Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden.

(2) Ein Rechtsträger hat für den Fall, dass er Finanzinstrumente von einem Kunden bei einem Dritten hinterlegt, dafür zu sorgen, dass er sie nur bei einem Dritten in einem Rechtsraum hinterlegt, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt, und dass der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst wird.

(3) Ein Rechtsträger darf Finanzinstrumente, die er für Kunden hält, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen oder

2. die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt und dieser fordert den Rechtsträger schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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