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WAG 2018 § 24. Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 31.01.2023

1. Hauptstück Allgemeines

3. Abschnitt Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

§ 24. Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen. Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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