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WAG 2018 § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig von 01.02.2023 bis 30.06.2023

1. Hauptstück Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom  S. 116 zugelassen sind.

2. CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom S. 153.

3. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:

a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

b) Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 10 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 des BankwesengesetzesBWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;

c) Handel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

d) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

e) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;

f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) gemäß Z 24;

i) Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) gemäß Z 25.

Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.

4. Wertpapiernebendienstleistungen:

a) Die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene;

b) Die Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;

c) Die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;

d) Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;

e) Die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;

f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;

g) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

5. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere

a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Z 9;

b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

5a. Make-Whole-Klausel: eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.

6. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.

7. Finanzinstrumente:

a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;

b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;

c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;

d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;

e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;

f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;

g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;

h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;

i) finanzielle Differenzgeschäfte;

j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;

k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:

a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;

b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;

e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;

f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen.

Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt sind.

9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt werden können.

10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.

11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere

a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;

b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;

c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten;

d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.

14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen.

18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.

19. Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Z 20 begeben wird.

20. Öffentlicher Emittent: folgende Emittenten von Schuldtiteln:

a) die Europäischen Union;

b) ein Mitgliedstaat einschließlich ein Ministerium, eine Behörde oder eine Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;

c) im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;

d) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;

e) ein von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;

f) die Europäische Investitionsbank.

21. Geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018BörseG 2018, BGBl. Nr. 107/2017.

22. Marktbetreiber: wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

23. Multilaterales System: ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

24. Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.

25. Organisiertes Handelssystem (OTF): ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch weder ein geregelter Markt noch ein MTF ist.

26. Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF.

27. Liquider Markt: ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Gattung von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer und Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Gattung von Finanzinstrumenten bewertet wird:

a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Gattung von Finanzinstrumenten;

b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;

c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.

28. Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß § 17, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF oder eines OTF ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu betreiben. Ob „in systematischer Weise häufig“ gehandelt wird, bemisst sich nach der Zahl der OTC-Geschäfte mit einem Finanzinstrument, die von dem Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung durchgeführt werden, wenn sie Kundenaufträge ausführt. Ob „in erheblichem Umfang“ gehandelt wird, bemisst sich entweder nach dem Anteil, den der OTC-Handel am Gesamthandelsvolumen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma in einem bestimmten Finanzinstrument hat, oder nach dem Umfang des OTC-Handels eines dieser Rechtsträger, bezogen auf das Gesamthandelsvolumen in der Europäischen Union in einem bestimmten Finanzinstrument. Die Definition eines systematischen Internalisierers findet nur Anwendung, wenn die beiden festgesetzten Obergrenzen, nämlich die für den in systematischer Weise und häufig erfolgenden Handel und die für den Handel in erheblichem Umfang, überschritten werden oder wenn ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen.

29. Zentrale Gegenpartei: eine juristische Person gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

30. Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.

31. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.

32. CRR-Kreditinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG.

33. OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

34. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.

35. Professioneller Kunde: ein Kunde gemäß § 66 Abs. 1.

36. Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.

37. Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.

38. Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind:

a) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

b) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt.

39. Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.

40. Herkunftsmitgliedstaat eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) gemäß Z 60, eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker (CTP) gemäß Z 61 oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Z 62:

a) sofern es eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet;

b) sofern es eine juristische Personen ist: der Mitgliedstaat, in dem das APA, CTP oder ARM seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn es gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt.

41. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System ermöglichen.

42. Drittlandfirma: eine Firma, die ein Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, oder eine Wertpapierfirma gemäß Z 1 wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz in der Europäischen Union hätte.

43. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurde.

44. Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, eines einzigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.

45. Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die, wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen und keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4 WAG brauchen. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind.

46. Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen gemäß Z 2 sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.

47. Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis Abs. 4 in Verbindung mit §§ 133 und 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

48. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 des UnternehmensgesetzbuchesUGB, dRGBl. S 219/1897, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.

49. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.

50. Enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind

a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

b) durch Kontrolle gemäß Z 48; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder

c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person.

51. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

52. Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus

a) einem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, oder

b) mehreren Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen stehen und

aa) die aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder

bb) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.

53. Zentralverwahrer: eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

54. Leitungsorgan: das Organ einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Kreditinstituts gemäß Z 31, eines Marktbetreibers gemäß Z 22 oder eines Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt wird, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Geschäftsleitungsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Geschäftsleitung“) und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Aufsichtsrat“). Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.

55. Geschäftsleitung: die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einem Kreditinstitut gemäß Z 33, einem Marktbetreiber gemäß Z 22 oder einem Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden, verantwortlich und gegenüber dem Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig sind.

56. Algorithmischer Handel: der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, wie zum Beispiel ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.

57. Hochfrequente algorithmische Handelstechnik: eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Latenzen (Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention und

c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.

58. Direkter elektronischer Zugang: eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden oder eines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) beinhalten, sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

59. Querverkäufe: das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket.

60. Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person, die gemäß Art. 27g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erbringt.

61. Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person, die gemäß Art. 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Einholung von Handelsauskünften über in den Art. 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, MTF, OTF und APA berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind.

62. Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person, die gemäß Art. 27i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist.

64. Dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

64a. elektronische Form: ein dauerhafter Datenträger, der kein Papier ist.

65. Relevante Person:

a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;

b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;

c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma, dem Kreditinstitut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;

d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma, dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.

66. Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse gemäß Art. 36 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erstellt.

67. Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt.

68. Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).

69. Überwiegend kommerzielle Gruppe: jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, oder in der Erbringung von unter Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

70. Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

71. Fixe Gemeinkosten: die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des BörseG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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