4. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 113.
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Bis zum gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch die Risikominderungstechniken gemäß Art. 11 Abs. 3; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.
2. Bis zum gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
3. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
4. Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 62 Abs. 5 gilt erst ab dem .
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