3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen
3. Abschnitt Behördliche Zusammenarbeit
§ 105. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA
(1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit der ESMA zusammen.
(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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