WAG 2018 § 105. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Aufsicht und sonstige Maßnahmen

3. Abschnitt Behördliche Zusammenarbeit

§ 105. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

(1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit der ESMA zusammen.

(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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