§ 4.
Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen
und nichtmilitärischer Munition
§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe oder
3. die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.
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