§ 3.
Vermieten nichtmilitärischer Waffen
(1) Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder
2. Zeugnisse
a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Hinsichtlich des Vermietens an Nichtgewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 2, 3 und 4 vorgelegten Nachweise erbracht.
(3) Hinsichtlich des Vermietens an Gewerbetreibende wird der Befähigungsnachweis auch durch die im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 vorgelegten Nachweise erbracht.
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