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Waffengewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 2., BGBl. II Nr. 100/2003, gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 2.

Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition nachzuweisen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder

2. Zeugnisse

a) über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b) über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.

(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Kleinhandels nachzuweisen:

1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder

2. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

5. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(3) Die im Abs. 2 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(4) Ausbildungen nach Abs. 2 Z 3 und 5 sind die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(5) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition hinsichtlich des Großhandels nachzuweisen:

1. Zeugnisse über die Qualifikation nach Abs. 1 oder

2. Belege über die Absolvierung einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wobei diese Tätigkeit vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeeinreichung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein darf.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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