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Waffengewerbe-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen § 1., BGBl. II Nr. 100/2003, gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008

§ 1.

1. Zugangsvoraussetzungen

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen

und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 5) oder

3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4 und 6 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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