§ 11.
3. Übergangsbestimmung
(1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 578/1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Büchsenmacher) einschließlich der Unternehmerprüfung gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß § 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe
(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom , RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 51/1998, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe gemäß dieser Verordnung.
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