zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Waffenbücherverordnung § 3. In Buchform geführte Waffenbücher, BGBl. II Nr. 252/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 3. In Buchform geführte Waffenbücher

(1) Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.

(2) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.

(3) Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77405