§ 2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Waffenbücher sind zu führen
1. in Buchform entsprechend den Bestimmungen des § 3 oder
2. automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des § 4.
(2) Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24 WaffenG).
(3) Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2 der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.
(4) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.
(5) Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.
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