WÖlfG 2006 § 9. Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 9. Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden

(1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2 genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l gelagert werden.

(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:

a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,

1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;

2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;

b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l, wenn

1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden Hauptgeschossen erfolgt;

2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;

3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von Fluchtwegen angeordnet sind;

4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sind;

5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt sind;

6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien gelagert werden;

7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler, Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht zur Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und

8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;

c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l, wenn

1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen und durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;

2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;

3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;

4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen Außenummantelungen ausgeführt sind;

5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine Füllstelle erfolgt;

6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht brennbaren Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren Rauchgasrohren und den Lagerbehältern errichtet werden, mindestens 60 cm betragen.

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