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WÖlfG 2006 § 9. Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 9. Lagerungen von Öl innerhalb von Gebäuden

(1) Innerhalb von Gebäuden darf Öl außer in den im Abs. 2 genannten Fällen nur in Lagerbehältern, die in Öllagerräumen aufgestellt sind, gelagert werden. In Gebäuden, die nicht nur der Lagerung von Öl dienen, dürfen nicht mehr als 100 000 l gelagert werden.

(2) Außerhalb von Öllagerräumen darf Öl nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:

a) In jeder Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume, jedoch nicht im Bereich von Fluchtwegen oder auf offenen Balkonen,

1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 l in Kanistern mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 l;

2. bis zu einer Gesamtmenge von 300 l in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;

b) in Räumen bis zu einer Gesamtmenge von 1 000 l, wenn

1. die Lagerung im Kellergeschoss oder in den ersten beiden Hauptgeschossen erfolgt;

2. die Lagerung nicht in Aufenthaltsräumen erfolgt;

3. die Räume nicht unter Stiegen oder im Bereich von Fluchtwegen angeordnet sind;

4. die Wände, Decken und Fußböden der Räume mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sind;

5. die Türen der Räume mindestens feuerhemmend ausgeführt sind;

6. in den Räumen sonst keine leicht brennbaren Materialien gelagert werden;

7. sich innerhalb der Räume keine Wasserzähler, Gaszähler, Kanaleinläufe, Kehr- und Putztüren von Rauchfängen und nicht zur Raumbeleuchtung gehörende elektrische Anlagen befinden und

8. die Lagerbehälter in Auffangwannen aufgestellt oder doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind;

c) in Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 l, wenn

1. die Heizräume im Erdgeschoss oder in Kellergeschossen liegen und durch diese keine Zugänge zu anderen Räumen bestehen;

2. die Verbindungen zur Heizölversorgung zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern im Einstrangsystem erfolgen;

3. die Nennwärmeleistung der in jedem Heizraum aufgestellten Feuerstätten insgesamt 50 kW nicht übersteigt;

4. die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeigesystem und Außenbehältern aus Stahlblech (Mindestwanddicke 1 mm) oder mit brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertigen Außenummantelungen ausgeführt sind;

5. die Befüllung der Lagerbehälter über eine Füllstelle erfolgt;

6. die waagrechten Abstände zwischen Feuerstätten und Lagerbehältern mindestens 2 m, falls raumhohe Abschirmwände mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten aus nicht brennbaren Baustoffen zwischen den Feuerstätten, ihren Rauchgasrohren und den Lagerbehältern errichtet werden, mindestens 60 cm betragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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