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WÖlfG 2006 § 7. Untersagung des Betriebes, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

II. ABSCHNITT

§ 7. Untersagung des Betriebes

Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 5 Abs. 2, so ist dieser von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.

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