II. ABSCHNITT
§ 5. Pflichten von Eigentümern, Eigentümerinnen und Verfügungsberechtigten
(1) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der technischen Dokumentation der Anlage betrieben und instandgehalten wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 lit. c zu erstellende Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(2) Die Anlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat
a) unterirdische Lagerbehälter sowie nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen vor der erstmaligen Befüllung bzw. Inbetriebnahme sowie alle fünf Jahre auf Dichtheit und
b) Sicherheitseinrichtungen entsprechend den in der technischen Dokumentation angeführten Prüfintervallen, mindestens jedoch alle fünf Jahre auf ihre Funktionstüchtigkeit
von einem oder einer Berechtigten überprüfen zu lassen. Die hierüber ausgestellten Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln und bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
(4) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle fünf Jahre auf Dichtheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(5) Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel unverzüglich zu beheben.
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