WÖlfG 2006 § 4. Zulässigkeit des Betriebes einer
Anlage, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014
II. ABSCHNITT
§ 4. Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage
Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.
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