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WÖlfG 2006 § 4. Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

II. ABSCHNITT

§ 4. Zulässigkeit des Betriebes einer Anlage

Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.

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