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WÖlfG 2006 § 26. Notifizierung, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Behörden und Verfahren

§ 26. Notifizierung

Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2006/139/A).

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