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WÖlfG 2006 § 22. Zuständigkeit, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Behörden und Verfahren

§ 22. Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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