III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen
§ 21. Auflassung von Anlagen
(1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen, die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen.
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