III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen
§ 20. Brandschutz
(1) Bei Ölfeuerungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Ölbrenner und zu allfälligen Ölfördereinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Feuerstätte eine Lufttemperatur von mehr als 70ºC erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Flüssigkeitspegel im Lagerbehälter, aus dem der Ölbrenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Ölbrenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter gekoppeltes Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfall die Heizölzufuhr zum Ölbrenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in dem die Feuerstätte aufgestellt ist, anzuordnen. Werden Lagerbehälter gemeinsam mit Feuerstätten im Heizraum aufgestellt, ist das Brandschutzventil an der höchsten Stelle der Rohrleitung für die Heizölzufuhr anzubringen.
(3) Nächst der Eingangstür zum Heizraum ist an einer leicht zugänglichen und im Brandfall nicht gefährdeten Stelle ein Notschalter anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Heizölzufuhr mit Ausnahme der Raumbeleuchtung, der Leckanzeigeeinrichtungen von Leckanzeigesystemen sowie allfälliger Saugvorrichtungen für Verbrennungsgase elektrisch allpolig abschaltet. Verfügt der Heizraum über mehrere Ausgänge, so ist bei jedem Ausgang ein Notschalter anzuordnen. Notschalter sind deutlich sichtbar und dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
(4) Nächst der Eingangstür zu Heiz- und Öllagerräumen sind für die erste Löschhilfe ein oder mehrere zur Bekämpfung von Ölbränden geeignete tragbare Feuerlöscher mit einer Nennfüllmenge von insgesamt mindestens 12 kg bereitzuhalten.
(5) Bei oberirdischen Lagerungen im Freien sind abhängig von der Lagermenge, der Lagerungsart und den örtlichen Gegebenheiten erforderliche Mittel und Geräte für die erste Löschhilfe bereitzustellen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77403