zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WÖlfG 2006 § 19. Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerhalb von Heizräumen, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 19. Aufstellung von Verbrennungseinrichtungen außerhalb von Heizräumen

(1) Bei Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b gegeben sind, oder

a) der Heizkessel samt Ölbrenner nicht im Bereich eines Fluchtweges zur Aufstellung gelangt und der Aufstellungsraum ausreichend durchlüftet ist;

b) der Heizkessel sowie der Ölbrenner mit einem Berührungsschutz aus nicht brennbarem Material verkleidet ist;

c) unter dem Ölbrenner samt Absperr- und Filtereinrichtung eine Auffangtasse aus Stahlblech mit einem Fassungsvermögen von mindestens 10 l vorgesehen ist;

d) die Verpuffungsklappe so angeordnet ist, dass Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können und keine Brandgefahr gegeben ist;

e) der Fußboden unter dem Heizkessel samt Ölbrenner und in einem Bereich von mindestens 10 cm um diesen, gemessen von der Außenkante des Berührungsschutzes, aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

(2) Bei Warmlufterzeugern ist die Herstellung eines Heizraumes nicht erforderlich, wenn

a) der Warmlufterzeuger nur in solchen Aufenthalts- und Lagerräumen aufgestellt wird, in denen keine feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;

b) der Warmlufterzeuger nicht im Bereich eines Fluchtweges aufgestellt wird;

c) der Warmlufterzeuger so aufgestellt wird, dass sich in einem Abstand von mindestens 2 m um diesen keine leicht entzündlichen oder leicht entflammbaren Stoffe befinden;

d) die Wände des Aufstellungsraumes, die nicht mehr als 1 m vom Warmlufterzeuger entfernt sind, mindestens bis zu 50 cm beiderseits des Warmlufterzeugers in ganzer Geschosshöhe aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sind;

e) der Fußboden unter sowie die Dach- und Deckenkonstruktion über dem Warmlufterzeuger und im Bereich von mindestens 1 m um diesen aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt ist;

f) im Bereich des Warmlufterzeugers ein wirksamer Berührungsschutz vorhanden ist, falls die Oberflächentemperatur des Warmlufterzeugers mehr als 70ºC erreichen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77403