WÖlfG 2006 § 18. Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 18. Verbrennungseinrichtungen und Rauchgasabzüge

(1) Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 lit. a und b sowie des § 19 in eigenen Räumen (Heizräumen) unterzubringen.

(2) Verbrennungseinrichtungen, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen mit automatischen Ölbrennern ausgestattet sein und Sicherheitsabsperreinrichtungen besitzen, die den Heizölzufluss zu Ölbrennern bei Funktionsstörungen und Störabschaltungen selbsttätig unterbrechen.

(3) Bei Versagen des Zündvorganges darf eine neuerliche Zündung des Ölbrenners erst nach gründlicher Durchlüftung des Feuerraumes und der Rauchgasabzüge erfolgen.

(4) Ölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und einzustellen, dass die Flamme nicht schädigend auf Kesselwandungen einwirken kann.

(5) Automatische und teilautomatische Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchgasabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen bei Ölbrennern in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, muss sich der Ölbrenner selbsttätig abschalten.

(6) Bei Warmlufterzeugern mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich bei einem Ausfall des Ventilators der Ölbrenner selbsttätig abschaltet.

(7) Feuerstätten für Heizöl und Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen an einen gemeinsamen Rauchfang dann angeschlossen werden, wenn sie wechselweise betrieben werden können. Dies muss durch eine steuerungstechnische Verriegelung sichergestellt sein. Der Anschluss von Feuerstätten mit Verbrennungsluftgebläsen und solchen ohne Verbrennungsluftgebläse an einen gemeinsamen Rauchfang ist nicht zulässig.

(8) Verpuffungsklappen sind an geeigneter Stelle in Verbindungsstücken oder Rauchfängen so anzuordnen, dass sie selbsttätig schließen und Überdrücke gefahrlos abgeleitet werden können. Bei Feuerstätten mit Ölgebläsebrennern sind nur zwangsgesteuerte Drosseleinrichtungen zulässig.

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