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WÖlfG 2006 § 16. Befüllen von Lagerbehältern, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 16. Befüllen von Lagerbehältern

(1) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Füllschlauch vom Tankfahrzeug über öffentliche Verkehrsflächen ohne Verwendung einer Füllstelle (Direktbefüllung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) es dürfen nur Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1 000 l befüllt werden;

b) die Befüllung der Lagerbehälter darf nur mittels eines Füllschlauches mit Zapfventil erfolgen;

c) der Befüllvorgang darf nur unter Mitwirkung von zwei Personen erfolgen, wovon sich eine Person im Bereich des Tankfahrzeuges befinden muss;

d) auf dem öffentlichen Gut und in Stiegenhäusern sind ausreichend sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen;

e) auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.

(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sie dürfen vom Abstellplatz des Tankfahrzeuges nicht mehr als 40 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.

(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.

(4) Sind Füllschränke in der Gebäudeaußenwand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin feuerbeständig auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Öllagerraum grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.

(5) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Anlage situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen. Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.

(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.

(7) Bei Füllanschlüssen sind Schilder über das abzufüllende Öl und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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