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WÖlfG 2006 § 14. Lagerbehälter, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 14. Lagerbehälter

(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus ölbeständigen Werkstoffen hergestellt sein, den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölbeständigen Schild gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Name und Anschrift des Herstellers;

b) Jahr der Herstellung;

c) Seriennummer;

d) Bauart und Werkstoff;

e) Lagermenge in Litern;

f) Art des Leckanzeigemediums bei doppelwandigen Lagerbehältern;

g) Prüfdrücke in bar.

(3) Jeder Lagerbehälter sowie jede Kammer eines Mehrkammer-Lagerbehälters mit einem Nenninhalt von mehr als 3 000 l ist mit einer Einstiegsöffnung zu versehen, dessen lichte Weite mindestens 60 cm betragen muss; in den Seitenwänden angeordnete Einstiegsöffnungen müssen rund sein. Oberhalb von bzw. vor seitlich angeordneten Einstiegsöffnungen muss ein Abstand von mindestens 1 m frei bleiben.

(4) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Kommunizierende Flüssigkeitsstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind unzulässig. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern genügt eine Messvorrichtung. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.

(5) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und einer nicht abschließbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Der Füllanschluss ist an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.

(6) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung vorzusehen. Der elektrische Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

(7) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.

(8) Lagerbehälter aus Stahl mit einem Nenninhalt von mehr als 1 000 l innerhalb von Gebäuden sind in den Hauptpotenzialausgleich entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften einzubeziehen. Ist ein Hauptpotentialausgleich nicht möglich, sind sie zu erden.

(9) Zwischenbehälter sind vornehmlich in Öllagerräumen anzuordnen. Werden sie in Heizräumen untergebracht, so gelten für sie die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. c.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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