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WÖlfG 2006 § 13. Heizräume, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 13. Heizräume

(1) Heizräume müssen eigene Brandabschnitte bilden.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 16 und 18 gelten für Heizräume sinngemäß.

(3) Die Herstellung senkrechter Einstiege als einzige Zutrittsmöglichkeit zu Heizräumen ist unzulässig.

(4) Türöffnungen sind mit mindestens 2 cm hohen Türschwellen zu versehen. Die Wände bis zu einer Höhe von 2 cm über Bodenniveau, die Türschwellen und der Fußboden müssen flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein.

(5) Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen in Heizräumen sind öldicht verschließbar einzurichten; diese Einrichtungen dürfen nur zur Ableitung von nicht durch Öl verunreinigtem Wasser geöffnet werden.

(6) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass sämtliche Anlagenteile ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden können. Insbesondere muss zwischen jedem Heizkessel bzw. Ölbrenner und den Wänden an mindestens zwei zusammenstoßenden Seiten ein freier Abstand von mindestens 60 cm frei bleiben. Zugänge zu Verpuffungsklappen, Putztüren von Rauchfängen und den verschließbaren Messöffnungen für Rauchgase müssen in einer Breite von 60 cm sichergestellt sein.

(7) Heizräume müssen, ausgenommen bei der Aufstellung von ausschließlich raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen, über unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen verfügen. Für die Verbrennungsluftversorgung muss der Querschnitt der Zuluftöffnungen dem Luftbedarf der Verbrennungseinrichtungen angepasst sein, jedoch mindestens 300 cm² betragen. Zuluft- und Abluftöffnungen sowie mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen die Zugwirkung von Rauchfängen nicht beeinträchtigen.

(8) Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.

(9) An der Außenseite der Türen von Heizräumen sind die Aufschriften „Heizraum“ und „Unbefugten ist der Zutritt verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen. Werden in Heizräumen auch Lagerungen von Heizöl gemäß § 9 Abs. 2 lit. c vorgenommen, sind zusätzlich die Aufschriften „Lagerung von Heizöl“ sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.

(10) Im Heizraum ist eine Betriebsvorschrift und ein einfacher Übersichtsplan, aus dem die wesentlichen Bestandteile der Ölfeuerungsanlage zu ersehen sind, gut lesbar und haltbar anzubringen. In die Betriebsvorschrift sind die Art des für die Anlage geeigneten Heizöles, die während des Betriebes vorzunehmenden Überprüfungen sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfall und bei Gebrechen aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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