III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen
§ 11. Lagerungen von Öl in unterirdischen Lagerbehältern
(1) Unterirdische Lagerbehälter sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die Leckanzeigeeinrichtungen (optische und/oder akustische Alarmgeber) sind an leicht wahrnehmbarer Stelle, vornehmlich im Gebäudeinneren, anzuordnen. Lagerbehälter mit eingebauter Leckschutzauskleidung gelten als doppelwandig.
(2) Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein. Vor dem Absenken jedes Lagerbehälters in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Außenschutzbeschichtung auszubessern. Außenschutzbeschichtungen sind einer Hochspannungsprüfung zu unterziehen.
(3) Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile sind zu erden.
(4) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(5) Unterhalb von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(6) Erforderlichenfalls sind unterirdische Lagerbehälter gegen Grundwasserauftrieb zu sichern.
(7) Unterirdische Lagerbehälter sind allseitig in einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus geeignetem Verfüllmaterial (nichtbindendes, rieselfähiges Material) zu betten. Das Verfüllmaterial darf keine die Außenschutzbeschichtung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Im eingebetteten Zustand müssen die Lagerbehälter mindestens 1 m hoch beschüttet werden; ist eine Überfahrung des Lagerbehälters ausgeschlossen, genügt eine 50 cm hohe Beschüttung. Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen.
(8) Über den Behälterdomen sind Domschächte mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
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