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WÖlfG 2006 § 10. Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Gebäuden, LGBl. Nr. 66/2006, gültig ab 01.01.2014

III. ABSCHNITT Technische Bestimmungen

§ 10. Oberirdische Lagerungen von Öl außerhalb von Gebäuden

(1) Außerhalb von Gebäuden darf Öl in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden:

a) bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

1. 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,

2. 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß Z 1,

3. 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren Lagerungen;

b) bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von

1. 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2,

2. 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß Z 1,

3. 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen;

c) in einer Menge von mehr als 200 000 l bei Einhaltung einer Schutzzone als frei zu haltender Bereich mit einer Breite von mindestens 25 m, gemessen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht feuerbeständiger Ausführung hergestellt sind.

(2) Zu Nachbargrenzen hat im Fall des Abs. 1 lit. a der einzuhaltende Mindestabstand 12 m, im Fall des Abs. 1 lit. b und c 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.

(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.

(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.

(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat

a) bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge und

b) bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters

zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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