WNotifG § 6. Kundmachung, LGBl. Nr. 36/2016, gültig ab 30.07.2016

II. Informationsverfahren

§ 6. Kundmachung

(1) In die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 Bezug nimmt.

(2) In Gesetzen und Verordnungen aufgenommene Hinweise, die auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug nehmen, sind als Hinweise im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

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