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WNotifG § 4. Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen, LGBl. Nr. 36/2016, gültig von 23.07.2003 bis 29.07.2016

II. Informationsverfahren

§ 4. Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen

(1) Die Anhörungsfrist beginnt mit Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate.

(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate

1. für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Wien Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezweckt, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten,

2. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

(3) Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate für jeden nicht von Abs. 2 erfassten Entwurf einer technischen Vorschrift, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

(4) Diese Frist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Entwurfes einer technischen Vorschrift entweder

1. ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2. die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der Europäischen Gemeinschaft ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist.

(5) Diese Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(6) Die Fristen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht mehr,

a) wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b) wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

c) sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen worden ist.

(7) Die rücklangenden Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(8) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift ist unverzüglich entsprechend § 3 Abs. 1 der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht,

1. wenn es aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, erforderlich ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen,

2. wenn es aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, erforderlich ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

In der in § 3 genannten Mitteilung ist die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahme zu begründen.

(10) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.

(11) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(12) Die Abs. 4 und 5 sowie 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken.

(13) Sofern nach anderen gemeinschaftsrechtlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich festgelegte Fristen einzuhalten sind, die von den Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 abweichen, muss auch deren Einhaltung erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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