I. Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;
2. Hörfunkdienste;
3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom , S. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom , S. 1;
4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom , S. 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom , S. 23, unterliegen;
5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanz-dienstleistungen unterliegen, die im Anhang VI der Richtlinie 98/34/EG über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom , S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom , S. 18, nicht abschließend aufgezählt sind.
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom , S. 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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