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WHeizKG 2015 § 9. Konformitätsnachweisverfahren, LGBl. Nr. 14/2016, gültig von 05.06.2016 bis 18.12.2017

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 9. Konformitätsnachweisverfahren

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist zu erbringen durch:

1. Baumusterprüfung und

2. Konformitätserklärung.

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Von der Herstellerin bzw. dem Hersteller sind die zur Durchführung der Baumusterprüfung und zur Erstellung der Prüfbescheinigung notwendigen Unterlagen, repräsentativen Muster, Beschreibungen und Erläuterungen zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls sind zu übermitteln:

1. der Name und die Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers;

2. die schriftliche Erklärung, dass für das gleiche Baumuster bei einer anderen benannten Stelle noch keine Prüfung durchgeführt worden ist oder durchgeführt wird;

3. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Schaltkreisen und dergleichen;

4. eine Aufzählung der angewandten technischen Normen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 92/42/EWG bzw. eine Darstellung der zur Erreichung der Anforderungen sonst gewählten Lösungen;

5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und dergleichen;

6. die Prüfberichte.

(4) Die benannte Stelle hat die Baumusterprüfung nach dem Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG durchzuführen. Entspricht das Baumuster den Anforderungen des § 5 Z 5, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die der Herstellerin bzw. dem Hersteller zuzustellen ist. Diese Prüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, die an die Prüfbescheinigung geknüpften Bedingungen und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Einschlägige technische Unterlagen sowie Zeichnungen und Pläne sind anzuschließen. Die benannte Stelle hat eine Abschrift der Prüfbescheinigung den anderen benannten Stellen zu übermitteln. Auf begründete Aufforderung sind auch Kopien der Anhänge und der Berichte zu übermitteln.

(5) Die Herstellerin bzw. der Hersteller hat die benannte Stelle über alle für die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 relevanten Änderungen, die an der Feuerungsanlage vorgenommen werden sollen, zu unterrichten. Soweit die Änderung die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 5 Z 5 beeinflussen kann, ist eine neue Baumusterprüfung durchzuführen.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller schriftlich erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und durch die Anwendung des gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/42/EWG in den Modulen C (Konformität mit der Bauart), D (Qualitätssicherung Produktion) oder E (Qualitätssicherung Produkt) vorgesehenen Verfahren oder Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Feuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.

(7) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe entspricht das Verfahren zur Bewertung der Konformität nach den Abs. 2 bis 6 dem Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie 2009/142/EG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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