WHeizKG 2015 § 8. Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 8. Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

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