zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WHeizKG 2015 § 4. Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 4. Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
 
Raum-heizgeräte
Zentral-heizgeräte
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
1100
500
NOx
150
100
300
300
100
100
OGC
50
30
50
30
80
30
Staub
35
30
35
35
35
35

2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheizgeräte
Holzpellets Zentralheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
100
100
100
300
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35
OGC
6
6
Rußzahl
1
1

4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
 
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
Atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
NOx
30*
30
40*
40

* Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer, Vorratswasserheizer und Raumheizgeräte mit atmosphärischem Brenner um höchstens 100 % überschritten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77401