10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 34. Strafbestimmungen
(1) Wer
1. den Vorschriften der §§ 20 bis 26 und 30 dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält,
2. eine Überprüfungstätigkeit im Sinne der §§ 21 bis 25 und 30 ausübt, ohne dazu berechtigt zu sein,
3. einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, ist für die Verletzung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder bescheidmäßig auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümerin oder des Eigentümers begangen wurde. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist neben der verwaltenden Person verantwortlich, wenn sie bzw. er es bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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