10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 33. Verarbeitung von Daten
(1) Der Magistrat darf folgende von den Prüforganen (§ 27 Abs. 4) im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber automationsunterstützt verwenden:
1. personenbezogene Daten betreffend die Firma bzw. den Namen, die Anschrift und die Befugnis der Fachunternehmen, der Fachpersonen und der Prüforgane, soweit dies zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010, genannten Zwecke – insbesondere zum Schutz der Gesundheit – erforderlich ist;
2. nicht personenbezogene Daten, soweit dies zur Verfolgung eines der folgenden Zwecke erforderlich ist:
a. Statistik,
b. Energiepolitik,
c. Umwelt- und Klimaschutzpolitik,
d. Förderungspolitik,
e. Sanierungsmaßnahmen,
f. Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010.
(2) Jedes Fachunternehmen bzw. jede Fachpersonen ist verpflichtet, die von den Prüforganen im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit anhand des Anlagendatenblatts (Anlage 1) und der Prüfberichte (Anlagen 2 und 3) erhobenen Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten der Betreiberinnen und Betreiber in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, dem Magistrat zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32 Z 2.
(3) Die Verordnung gemäß § 32 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über die Errichtung und Führung des Datenregisters in organisatorischer und technischer Hinsicht;
2. Bestimmungen über die Art und Organisation der Übermittlung der Daten an den Magistrat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77401