10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 32. Verordnungsermächtigung
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
1. das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§ 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden;
2. die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (§ 33);
3. Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (§ 19).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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