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WHeizKG 2015 § 31. Fachkundige Personen, LGBl. Nr. 14/2016, gültig von 19.12.2017 bis 25.01.2019

9. Abschnitt Klimaanlagen

§ 31. Fachkundige Personen

 (1) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 30) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:

1. mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),

2. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),

3. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse,

4. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,

5. technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.

(2) Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:

1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen sowie der einschlägigen Normen,

2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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