9. Abschnitt Klimaanlagen
§ 31. Fachkundige Personen
(1) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 30) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
1. mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),
2. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),
3. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse,
4. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,
5. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 32/2018.
(2) Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen sowie der einschlägigen Normen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.
(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.
(4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 Z 3 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:
1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
2. wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, besteht.
(5) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen.
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