9. Abschnitt Klimaanlagen
§ 30. Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Zugängliche Teile von Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber durch eine fachkundige Person (§ 31) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 3 überprüfen zu lassen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der Kälteanlage auf dem laufenden Stand zu halten und der prüfenden Person sowie der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung ist nach dem Stand der Technik durchzuführen und hat folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,
c) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),
d) Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser – Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,
e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,
f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,
g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
7. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
8. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit;
9. Prüfung der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, wobei diese Prüfung nicht wiederholt werden muss, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(3) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
1. Messung der Stromaufnahme;
2. Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
3. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
4. Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
a) Bereitstellung der Energie,
b) Verteilung,
c) Abgabe (direkt oder indirekt).
(4) Die fachkundige Person hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und diesen auch der Behörde zu übermitteln. Dieser Befund hat hinsichtlich der Überprüfung
1. nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude, zur prüfenden Person, zu den überprüften Anlagen, zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, die Liste der bereitgestellten Unterlagen sowie festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen, unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen und eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,
2. nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergiebedarf, zur Energieeffizienz der Anlage und zu Alternativlösungen, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Klimaanlage sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.
(5) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
(6) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 9 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 2 Z 9 entstehen, gleichwertig sind.
(7) Die in Abs. 1 festgelegten Überprüfungen müssen dann nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien des § 31a eingehalten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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