7. Abschnitt Überprüfungen
§ 23a. Inspektion
(1) Die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (z. B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind regelmäßig einer Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizwärmebedarf des Gebäudes zu umfassen. Wurden seit der letzten Überprüfung der betreffenden Heizungsanlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Heizwärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage nicht erforderlich. Heizungsanlagen mit Heizkesseln, deren Nennwärmeleistung mehr als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf vier Jahre verlängert werden.
(2) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem Überprüfungsbefund gemäß Anlage 3 festzuhalten, wobei der Befund auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage zu enthalten hat. Der Befund ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat eine Stichprobe aus allen jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunden einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Stichprobe muss statistisch signifikant sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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