7. Abschnitt Überprüfungen
§ 22a. Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte des § 18a Abs. 2 zu überwachen. Regelmäßige Messungen sind zumindest in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
1. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW alle drei Jahre;
2. bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW jährlich.
(2) Messungen müssen nur vorgenommen werden hinsichtlich:
1. Schadstoffen, für die in diesem Gesetz in Bezug auf die betroffene Anlage ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist;
2. CO bei allen Anlagen.
(3) Die erste Messung ist innerhalb von vier Monaten nach der Registrierung der Anlage oder dem Datum der Betriebsaufnahme durchzuführen, wobei das spätere Datum maßgebend ist.
(4) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen sowie die Messungen von Prozessparametern werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, ist davon auszugehen, dass sie diese Anforderungen erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bestimmungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(5) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, werden die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffes oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum überwacht.
(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat alle Überwachungsergebnisse so aufzuzeichnen und so zu verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Folgenden überwacht werden kann:
1. Bei regelmäßigen Messungen gelten die in § 18a genannten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe, die nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrtszeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.
(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, führt die Betreiberin bzw. der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. hält Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereit.
(8) Im Falle der Nichteinhaltung der in § 18a festgelegten Emissionsgrenzwerte ergreift die Betreiberin bzw. der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde ist von dieser Nichteinhaltung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die Befunde über die durchgeführten Messungen gemäß Abs. 1 und damit die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 18a nach Durchführung der Messung unverzüglich zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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