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WHeizKG 2015 § 21. Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 14/2016, gültig von 05.06.2016 bis 18.12.2017

7. Abschnitt Überprüfungen

§ 21. Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

 (1) Unbeschadet der Wartungspflichten nach dem WFPolG 2015 sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung);

2. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. Raumheizgeräte;

4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nach Feststellung der Überwachungsstelle nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:

1. bei der erstmaligen Überprüfung von Kleinfeuerungen:

a) ob sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

b) ob ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist und

c) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ob ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 10 Abs. 1 Z 6) ausreichend dimensioniert ist;

2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (soweit bei den Anlagen zutreffend):

a) die nach Z 1 durchzuführenden Kontrollen,

b) die Funktion der Abgasklappe,

c) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

d) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc),

e) die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,

d) der Förderdruck in der Abgasanlage,

e) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

f) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme) und

g) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen (umfassende Überprüfungen bzw. einfache Überprüfungen) sind in den jeweiligen Zeitabständen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 bzw. § 23 Abs. 1 zweiter Satz grundsätzlich gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme (Stichtag) durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate nach dem Ablauf des Kalendermonats des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum).

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den die Anlage betreibenden Personen zu veranlassen, die sich dabei der im § 27 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 23 sind von der Überwachungsstelle nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes durchzuführen, soweit nicht eine andere prüfberechtigte Person diese Überprüfung bereits vorgenommen hat. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Betreiberinnen und Betreiber rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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