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WHeizKG 2015 § 20a. Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 32/2022, gültig ab 13.07.2022

7. Abschnitt Überprüfungen

§ 20a. Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren:

1. den Nachweis der Registrierung,

2. die Überwachungsergebnisse und Informationen nach § 22a Abs. 6 und 7 ,

3. wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden,

4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung,

5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen nach § 22a Abs. 8.

(2) Die unter Abs. 1 Z. 2 bis 5 genannten Dokumente sind für mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 1 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. Die Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 1 genannten Daten oder Informationen verlangt.

(4) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde jede notwendige Unterstützung zu gewähren, damit diese Inspektionen und Besichtigungen vor Ort sowie Probenahmen durchführen und die Informationen sammeln kann, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

(6) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, hat der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage ausgesetzt zu werden bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

(7) Bei einer Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes ist die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Werden die Anforderungen auch nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht eingehalten, so hat die Behörde die Betreiberin bzw. den Betreiber bescheidmäßig zur Setzung von Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu verpflichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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