WHeizKG 2015 § 15. Allgemeines, LGBl. Nr. 34/2017, gültig ab 19.12.2017

5. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverlustefür den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 15. Allgemeines

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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