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WHeizKG 2015 § 14. Betrieb, LGBl. Nr. 14/2016, gültig ab 05.06.2016

4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 14. Betrieb

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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