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WHeizKG 2015 § 12. Errichtung und Ausstattung, LGBl. Nr. 14/2016, gültig von 19.12.2017 bis 25.01.2019

4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12. Errichtung und Ausstattung

(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

1. Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

2. Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 5. Abschnitts eingehalten werden können.

3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

4. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 11 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

6. Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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