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WHeizKG 2015 § 12. Errichtung und Ausstattung, LGBl. Nr. 32/2022, gültig ab 13.07.2022

4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

§ 12. Errichtung und Ausstattung

(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

1. Bei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

2. Bei bestehenden Anlagen: Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 5. Abschnitts eingehalten werden können.

3. Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

4. Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

5. Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 11 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

6. Für die Anlage, ausgenommen für Raumheizgeräte, ist ein Datenblatt gemäß der Anlage 1 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Überwachungsstelle anzuzeigen.

(3) Mittelgroße Feuerungsanlagen sind mit ihrer Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen, wobei die Behörde über den Betrieb oder die Absicht des Betriebs zu unterrichten ist. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Feuerungswärmeleistung (MW) der mittelgroßen Feuerungsanlage;

2. Art der mittelgroßen Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage);

3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien gemäß § 18a Abs. 2;

4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem aufgenommen wurde;

5. Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);

6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der mittelgroßen Feuerungsanlage und die durchschnittliche Betriebslast;

7. wenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 18a Abs. 4 Gebrauch gemacht wird: eine von der Betreiberin oder vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als 500 Stunden in Betrieb sein wird;

8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift (bei ortsfesten mittelgroßen Feuerungsanlagen).

(4) Bereits vor dem in Betrieb genommene mittelgroße Feuerungsanlagen sind bis zum der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 8 zu enthalten.

(5) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung an bereits bestehenden Anlagen, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, anzuzeigen. Die Daten gemäß Abs. 3 sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.

(6) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren. Bereits bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu registrieren. In dieses Register sind die unter Abs. 3 Z 1 bis 8 angeführten Informationen einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (z.B. für Anlagetypen) sind zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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