3. Abschnitt Anforderungen an Kleinfeuerungennach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
§ 11e. Konformitätsvermutung nach der Richtlinie 2009/125/EG
(1) Die Behörde hat davon auszugehen, dass eine Kleinfeuerung, die mit der in § 11c genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11b entspricht.
(2) Wurde eine Kleinfeuerung nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(3) Wurde für eine Kleinfeuerung das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom S. 1, vergeben, so ist davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllt, sofern das Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
(4) Sofern von der Europäischen Kommission nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Regelungsverfahren entschieden wurde, dass auch andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen erfüllen, so ist bei Kleinfeuerungen, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, davon auszugehen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen dieses Gesetzes und der Durchführungsmaßnahmen nach § 11b erfüllen, sofern das betreffende Umweltzeichen die genannten Ökodesign-Anforderungen erfüllt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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