3. Abschnitt Anforderungen an Kleinfeuerungennach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
§ 11b. Durchführungsmaßnahmen
Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 15 dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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