WHeizKG 2015 § 11b. Durchführungsmaßnahmen, LGBl. Nr. 34/2017, gültig ab 19.12.2017

3. Abschnitt Anforderungen an Kleinfeuerungennach den Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU

§ 11b. Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG sind von der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 15 dieser Richtlinie erlassene ergänzende Rechtsvorschriften zu diesem Gesetz. Diese sind zusammen mit diesem Gesetz anzuwenden.

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